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  • · Fachbeitrag · § 52 AO

    Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

    | Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsports, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit, so das aktuelle Urteil des BFH. Zur Erläuterung: IPSC steht im Deutschen für „Internationaler Verband für angewandten Schießsport“. Zu beachten ist dieses Urteil, da es Bedeutung für die Gemeinnützigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten Schützenvereinen hat. |

     

    Hintergrund

    Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung lautet hinsichtlich „Gemeinnützige Zwecke“ wie folgt:

     

    „Ein wesentliches Element des Sports ... ist die körperliche Ertüchtigung. Motorsport fällt unter den Begriff des Sports ..., ebenso Ballonfahren. Dagegen sind Skat … , Bridge, Gospiel, Gotcha, Paintball, IPSC-Schießen und Tipp-Kick kein Sport i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts. Dies gilt auch für Amateurfunk, Modellflug und Hundesport, die jedoch eigenständige gemeinnützige Zwecke sind … . Schützenvereine können auch dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung neben dem Schießsport (als Hauptzweck) auch das Schützenbrauchtum … fördern. Die Durchführung von volksfestartigen Schützenfesten ist kein gemeinnütziger Zweck.“