· Fachbeitrag · § 129 AO
Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit
| Sind die in der Steuererklärung angegebenen Einkünfte im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt worden, weil die Anlage S versehentlich vom Sachbearbeiter im FA nicht eingescannt wurde, liegt ein mechanisches Versehen und somit grundsätzlich eine offenbare Unrichtigkeit vor. Kein mechanisches Versehen, sondern eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung liegt vor, wenn der Sachbearbeiter eine weitere Sachverhaltsermittlung unterlässt, obwohl sich ihm aufgrund der im Rahmen des Risikomanagementsystems ergangenen Prüf- und Risikohinweise eine weitere Prüfung des Falles hätte aufdrängen müssen. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte in seiner auf dem amtlichen Vordruck eingereichten Einkommensteuererklärung u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. H. v. über 100.000 EUR erklärt.
Beim Einscannen der Unterlagen im Veranlagungsbezirk des FA wurde die Anlage S zur Einkommensteuererklärung versehentlich übersehen, sodass eine Erfassung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unterblieb.
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