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  • · Fachbeitrag · § 146b AO

    Durchführung von Kassen-Nachschauen

    Aus aktuellem Anlass weist die OFD Karlsruhe darauf hin, dass die Finanzämter in Baden-Württemberg Kassen-Nachschauen nach § 146b AO durchführen.

     

    Bei der Kassen-Nachschau handelt es sich um ein Kontrollinstrument der Finanzverwaltung zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen (Kasseneinnahmen, Kassenausgaben). Die Prüfung erfolgt in der Regel ohne Voranmeldung und wird von zwei Bediensteten der Finanzverwaltung durchgeführt. Die Prüfer weisen sich zu Beginn der Kassen-Nachschau mit ihren Dienstausweisen (im Scheckkarten- oder Papierformat) als Angehörige des Finanzamts aus und händigen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aus.

     

    • Der Kassen-Nachschau unterliegen u. a.
    • Elektronische oder computergestützte Kassensysteme
    • App-Systeme
    • Waagen mit Registrierkassenfunktion
    • Taxameter
    • Wegstreckenzähler
    • Geldspielgeräte
    • Offene Ladenkassen
     

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