· Fachbeitrag · § 173 AO
Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach Außenprüfung
Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt im Fall der EÜR nicht nur für Aufzeichnungen über den Wareneingang gemäß § 143 AO, sondern ebenso für sonstige Aufzeichnungen und die übrige Belegsammlung. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war als Einzelhändler tätig und ermittelte seinen Gewinn im Wege der EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG). Das FA veranlagte ihn zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Eine spätere Außenprüfung beanstandete die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen als formell mangelhaft und führte zu einer Hinzuschätzung. Eine Verkürzung der Einnahmen stellte die Außenprüfung nicht fest.
Das FA änderte daraufhin die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre. Dies sei auch verfahrensrechtlich zulässig, da im Rahmen der Außenprüfung nachträglich steuererhöhende Tatsachen bekannt geworden seien (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).
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