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  • · Fachbeitrag · § 175b AO

    Besondere Änderung bei Datenübermittlung ist unabhängig von der Fehlerquelle

    Ein Steuerbescheid kann bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten nach § 175b AO unabhängig von der Fehlerquelle und somit auch dann geändert werden, wenn der Fehler ebenso bei Vorlage einer Bescheinigung in Papierform aufgetreten wäre.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erhielt im Kalenderjahr 2018 eine Abfindung i. H. v. 9.000 EUR. Diese war laut der durch den Arbeitgeber elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung in dem als Bruttoarbeitslohn ausgewiesenen Betrag enthalten.

     

    In ihrer Einkommensteuererklärung trugen die zusammen veranlagten Steuerpflichtigen die Abfindung zwar zutreffend ein, erklärten jedoch hinsichtlich des Bruttoarbeitslohns einen um 9.000 EUR gekürzten Betrag. Nachdem das Finanzamt die Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung der Abfindung durch Anforderung weiterer Unterlagen überprüfte, berücksichtigte es im Einkommensteuerbescheid den (erklärungsgemäß) gekürzten Bruttoarbeitslohn.