· Fachbeitrag · § 287 AO
Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses macht Sachpfändung rechtswidrig
| Eine in unmittelbarer Nähe zur eigentlichen Wohnung gelegene, privat genutzte Garage fällt unter den Begriff der „Wohnung“ im Sinne der Regelung über die Befugnisse der Vollziehungsbeamten. Für die gewaltsame Öffnung und für das Durchsuchen einer derartigen Garage mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden, ist eine richterliche Anordnung erforderlich, wenn weder die Einwilligung des Vollstreckungsschuldners noch Gefahr im Verzug vorliegen. Wird der Durchsuchungsbeschluss aufgehoben, wird eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig. |
Sachverhalt
Im Streitfall ließen Vollziehungsbeamte des FA die Hintertür zur Garage des Steuerpflichtigen in Gegenwart der Polizei durch einen Schlüsseldienst öffnen. Die leitende Vollziehungsbeamtin pfändete dort einen Pkw sowie ein gleichfalls in der Garage geparktes Motorrad.
Dabei lag den Beamten ein Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts für die Wohnung und die Geschäftsräume unter Auflistung von zehn Vollstreckungsersuchen, aber ohne Nennung der zu vollstreckenden Beträge vor.
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