· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Änderung nach § 175b Abs. 2 AO bei Ansatz falscher eDaten
Steuerzahler können auf Angaben in der Einkommensteuererklärung verzichten, wenn die Angaben durch Dritte i. S. v. § 93c AO ans Finanzamt übermittelt wurden. Dadurch macht der Steuerzahler sich die übermittelten Daten Dritter nach § 150 Abs. 7 AO zu eigen. Wurden von dem Dritten fehlerhafte Daten übermittelt und fließen diese in den Steuerbescheid ein, kann auch eine bestandskräftige Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerzahlers geändert werden. Dazu muss der Steuerzahler einen Änderungsantrag nach § 175b Abs. 2 AO stellen. |
Die durch Dritte nach § 93c AO übermittelten Daten sollen die Finanzämter bei der Sachverhaltsermittlung unterstützen und sind deshalb nicht bindend. Trägt ein Steuerzahler vor, dass die im Steuerbescheid berücksichtigten eDaten Dritter fehlerhaft sind, kann das nachträglich zu einer Sachverhaltsermittlung führen. Die Änderungsmöglichkeit nach § 175b AO gilt nach einer internen Verfügung der Finanzverwaltung selbst dann, wenn den Steuerzahler ein grobes Verschulden daran trifft, das die Unrichtigkeit erst nachträglich bekannt wird.