· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Auswirkungen von Sonderprüfungen auf die Steuerfestsetzung
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund
| Bei der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach vorausgegangener Sonderprüfung (z. B. Umsatzsteuersonderprüfung oder Lohnsteueraußenprüfung) sind einige Besonderheiten zu beachten. |
Umfang der Sonderprüfung und Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung
Eine Sonderprüfung wirkt sich nur auf die geprüfte Steuerart und die geprüfte Steuerfestsetzung aus. Wurde z. B. bei einer Umsatzsteuersonderprüfung auch ein ertragsteuerlich relevanter Sachverhalt geprüft, so ist die Finanzbehörde nicht gehindert, im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 bis 203 AO) denselben Sachverhalt nochmals zu prüfen und aufgrund dieser Überprüfung die Festsetzung der Ertragsteuer aufzuheben oder zu ändern.
Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Sonderprüfung die Investitionszulage betraf.
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