· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Haftung bei mehrstufiger Organschaft
von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Der BFH (31.5.17, I R 54/16 ) hat zur Haftung für Körperschaftsteuer nach § 73 AO bei mehrstufiger Organschaft Stellung bezogen. Dabei ging die Finanzverwaltung im entschiedenen Fall davon aus, dass bei gestuften Organschaftsverhältnissen zur Vermeidung von Haftungslücken die Organgesellschaft nicht nur im zweipersonalen Organschaftsverhältnis haftet. |
Sachverhalt
Der Sachverhalt stellt sich vereinfacht folgendermaßen dar:
Die A-GmbH hatte im Jahr 90 mit ihrer Muttergesellschaft, der B-GmbH, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Muttergesellschaft ihrerseits schloss mit der C-AG mit Wirkung ab 1.1.2001 einen Gewinnabführungsvertrag.
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