· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Online-Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern unterbricht die Zahlungsverjährung
Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine BZSt-Online-Anfrage direkt auf die IdNr.-Datenbank zugreift. Zuständigkeitsmängel hindern die Unterbrechungswirkung einer Ermittlungsmaßnahme nicht. Ob die Finanzbehörde, welche die Maßnahme durchgeführt hat, örtlich zuständig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung. |
Hintergrund
Die fünfjährige Zahlungsverjährung wird durch die in § 231 Abs. 1 AO abschließend aufgezählten Maßnahmen unterbrochen. Hierzu gehören u. a. Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Liegen die Voraussetzungen einer Verjährungsunterbrechung vor, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue fünfjährige Verjährungsfrist. An die Verjährungsunterbrechung sind folgende Anforderungen zu stellen:
- Erforderlich ist eine nach außen wirkende Maßnahme. Rein innerdienstliche Maßnahmen reichen nicht aus. Allerdings ist die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Wohnsitzanfrage nicht davon abhängig, ob der Zahlungspflichtige von dieser Maßnahme erfährt. Maßgebend ist allein, dass das Finanzamt den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen. Dies muss über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach außen sichtbar werden.
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