· Fachbeitrag · Abgabenordnung
„Speichern“ ist nicht „Versenden“:Einspruch über das Elster-Online-Portal
von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Ein über das Elster-Online-Portal elektronisch eingelegter Einspruch muss dem FA innerhalb der Einspruchsfrist „zugesendet“ worden sein. Das Abspeichern reicht nicht. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte gegen den ESt-Bescheid 2014 vom 19.12.2016 Einspruch eingelegt, den er noch im Dezember 2016 über das Elster-Online-Portal verfasst hatte. Auf dem Server des FA ging dieser jedoch erst am 15.3.2017 ein. Der Steuerpflichtige trug vor, dass er bei Erstellung des Einspruchs auf „Speichern“ gedrückt habe, wobei ihm nicht bewusst gewesen sei, das „Speichern“ nicht „an die Finanzverwaltung senden“ bedeute. Nachdem er bemerkt habe, dass sich der Einspruch noch in der Ablage befand, habe er ihn unmittelbar versendet. Das FA wies den Einspruch wegen Fristversäumnis zurück und gewährte keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Entscheidungsgründe
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Der Einspruch ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst dann wirksam ist, wenn der Erklärende diese in den Verkehr gebracht hat und diese dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. Gleich ob der Steuerpflichtige auf den Button „Speichern“ oder „Speichern und Verlassen“ gedrückt hat, reicht dies nicht aus, um für einen Dritten erkennbar eine Willensäußerung abzugeben und eine Willenserklärung in den Verkehr zu bringen. Dies gilt insbesondere, wenn ausdrücklich eine ‒ wenn auch temporär ausgegraute ‒ Schaltfläche „Versenden an das Finanzamt“ vorhanden war.
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