· Fachbeitrag · Elektronische Kassenführung
Mitteilungspflicht für elektronische Kassensysteme
Schafft ein Unternehmen ein elektronisches Kassensystem an oder werden elektronische Aufzeichnungssysteme außer Betrieb gesetzt, hätte das FA seit 1.1.2020 nach § 146 Abs. 4 AO eigentlich darüber informiert werden müssen. Die Betonung liegt auf dem Wörtchen „hätte“. Denn die Finanzverwaltung hat es über die vielen Jahre hinweg nicht geschafft, die Voraussetzungen für die digitale Übermittlung dieser Mitteilung zu schaffen. |
Nach einem aktuellen Schreiben des BMF stehen nun die Termine fest, zu denen diese Mitteilungen erstmals ans FA zu übermitteln sind. Danach ist Folgendes zu beachten:
- Das Mitteilungsverfahren für elektronische Kassensysteme, Wegstreckenzähler und EU-Taxameter steht Unternehmen ab dem 1.1.2025 über Mein ELSTER oder die Schnittstelle ERiC zur Verfügung.
- Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Aufzeichnungssysteme ist die elektronische Mitteilung bis spätestens 1.7.2025 an das FA zu übermitteln.
- Werden elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 1.7.2025 gekauft oder außer Betrieb genommen, ist eine Mitteilung innerhalb eines Monats ans FA Pflicht.
Fundstelle
- BMF 28.6.24, IV D 2 ‒ S 0316-a/19/10011 :009, iww.de/astw, Abruf-Nr. 242593
Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 641 | ID 50124550