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  • · Fachbeitrag · Elektronische Kassenführung

    Neuer Anwendungserlass zu § 146a AO: Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

    | Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016 wurde § 146a AO als Ordnungsvorschrift in die AO eingefügt. Die Finanzverwaltung hat nun den Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a AO bekannt gegeben. Die wichtigsten Punkte für die Praxis haben wir im Folgenden zusammengefasst. |

     

    Zeitliche Anwendung

    Der § 146a AO gilt grundsätzlich ab 1.1.2020, wobei für Kassen, die vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, eine Übergangsbestimmung bis 31.12.2022 gilt.

     

    Übergangsbestimmung

    Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, sodass sie die Anforderungen des § 146a AO nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen sind die Systemdokumentationen beizufügen. Dies können beispielsweise Bestätigungen des Kassenherstellers sein. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für PC-Kassensysteme.

     

    Beachten Sie | Registrierkassen, die unter die Übergangsregelung fallen, unterliegen im Übergangszeitraum nicht der Mitteilungsverpflichtung.

     

    Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

    Im AEAO wird festgelegt, dass die Pflicht zum Einsatz zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtungen besteht. Diese Regelung wird beschränkt auf elektronische oder computergestützte Kassensysteme bzw. Registrierkassen. Nicht erfasst sind beispielsweise Geldautomaten.

     

    Technische Standards

    Die technischen Standards für die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung wird durch die technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegt. Das BSI legt technische Mindestanforderungen fest, wobei auf technische Vorgaben so weit wie möglich verzichtet wird. Das Sicherheitsmodul muss aber zur Erreichung der Schutzziele eine sichere Protokollierung der Vorgänge gewährleisten.

     

    In erster Linie sind hiervon die Hersteller entsprechender Systeme betroffen. Der einzelne Steuerpflichtige kann grundsätzlich auf die entsprechende Zertifizierung des von ihm verwendeten Systems vertrauen.

     

    Wer allerdings Kassensysteme, die nicht den technischen Anforderungen entsprechen, bewirbt bzw. in den Verkehr bringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

     

    Protokollierung

    Der AEAO zu § 146a enthält Ausführungen zur Protokollierung. Insbesondere müssen fortlaufende Transaktionsnummern vergeben werden.

     

    Belege

    Belege müssen für jedermann lesbar sein, wobei neben einem Papierbeleg auch ein elektronischer Beleg möglich ist, wenn der Belegempfänger zustimmt. Hiervon unberührt bleiben die Vorschriften über Rechnungen in umsatzsteuerlicher Hinsicht.

     

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Finanzverwaltung eine Befreiung von der Belegausgabepflicht erteilen.

     

    Exportschnittstelle

    Das Aufzeichnungssystem muss eine Exportschnittstelle enthalten, die für Kassen-Nachschauen i. S. v. § 146b AO und steuerliche Außenprüfung vorzuhalten ist und die eine maschinelle Auswertung der Daten für den Prüfer ermöglicht. Auch bei Überführung der Daten auf ein Speichermedium muss der Datenexport möglich sein.

     

    Mitteilungspflichten

    Für elektronische Aufzeichnungssysteme, die unter den Anwendungsbereich des § 146a AO fallen und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, ist eine Mitteilung bis spätestens zum 31.1.2020 beim Finanzamt zu erstatten.

     

    Der AEAO konkretisiert die Mitteilungspflichten nach § 146a Abs. 4 AO, wobei die Mitteilung auch durch den Steuerberater des Unternehmers vorgenommen werden kann und sowohl bei Inbetriebnahme als auch Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems innerhalb Monatsfrist zu erfolgen hat. Fehlerhafte Mitteilungen können korrigiert werden.

     

    Verstöße

    Neben den bußgeldrechtlichen Ahndungsmöglichkeiten nach § 379 AO stehen der Finanzverwaltung bei Nichtbefolgung der Ordnungsvorschrift grundsätzlich keine Zwangsmaßnahmen zur Verfügung. Anders verhält sich dies bei Verstoß gegen die Belegausgabepflicht und die Mitteilungspflicht. Diese Verstöße stellen aber ihrerseits keine Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO dar.

     

    Ein Verstoß gegen § 146a AO kann aber die Befugnis zur Schätzung nach § 162 AO für die Finanzverwaltung eröffnen, weil dann die steuerlichen Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß sind.

     

    PRAXISTIPP | Der AEAO zu § 146a bleibt hinsichtlich der Frage, ob § 146a AO auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Anwendung findet, unbeantwortet.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 579 | ID 46015839

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