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  • · Fachbeitrag · Kassenführung

    Schätzung bei gravierenden Kassenführungsmängeln

    | Das FG Münster musste entscheiden, ob gravierende Mängel bei der Kassenführung vorlagen und das Finanzamt Hinzuschätzungen vornehmen durfte. |

     

    Sachverhalt

    Vor dem FG Münster klagte der Betreiber eines Sushi-Restaurants. Er erzielte die Einnahmen überwiegenden in bar. In den Streitjahren setzte er eine elektronische Registrierkasse ein, die bereits ein älteres Baujahr war. Fiskaljournaldaten konnte die Kasse nicht speichern. Zudem wurden die in der Kasse zunächst gespeicherten Daten aufgrund begrenzter Speichermöglichkeiten (während der Streitjahre 2 Megabyte) überschrieben. Die ausgedruckten Tagesendsummenbons bewahrte der Kläger am Ende des Geschäftstages auf. Doch die von der Kasse ausgedruckten Warengruppenberichte vernichtete er.

     

    Er verfügte für unbare Kreditkarten- und EC-Karten-Umsätze über ein entsprechendes Kartenlesegerät. Sämtliche Einnahmen wurden im Kassensystem als Bareinnahmen ausgewiesen. Eine Trennung der baren von den unbaren Einnahmen war nicht möglich. Die Tageseinnahmen erfasste der Kläger in einem Kassenbuch, das er mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms (Standardsoftware Numbers für Mac) erstellte.