· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Arbeitgeber kann Lohnsteueranmeldung ausnahmsweise auch noch nach Durchführung einer Außenprüfung ändern
von Dr. Stephan Peters, Warendorf
| Verschafft sich eine mit Buchhaltungsaufgaben betraute Mitarbeiterin ohne Anspruch und ohne Kenntnis des Arbeitgebers „Gehaltszahlungen“, kann der Arbeitgeber auch nach einer beanstandungslosen Lohnsteueraußenprüfung die Änderung der Lohnsteueranmeldungen begehren. Insoweit finden die allgemeinen Korrekturvorschriften Anwendung. |
Sachverhalt
Streitig ist die Änderung der Lohnsteueranmeldungen für den Zeitraum von Januar 2012 bis Juni 2014.
Klägerin ist eine kardiologische Gemeinschaftspraxis, deren Buchhaltung in den streitbefangenen Zeiträumen von der Mitarbeiterin Frau B. geführt wurde. Angestellt war Frau B. zunächst in einem Umfang von 10 Wochenstunden und erhielt dafür ein monatliches Gehalt in Höhe von 400 EUR. Der Arbeitgeber versteuerte dieses Gehalt pauschal. Im Juni 2010 legte Frau B. einem Mitglied der Gemeinschaftspraxis einen geänderten Arbeitsvertrag vor, wonach ihre Anstellung auf 38,5 Stunden/Woche und ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.700 EUR aufgestockt werden sollte. Der Arzt unterzeichnete den Vertrag in Unkenntnis des Inhalts, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist. Im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens war ferner unstreitig, dass die Mitarbeiterin Frau B. auf den in der Folge gezahlten Bruttolohn in Höhe von rund 140.000 EUR während der Zeit von Juli 2010 bis Dezember 2015 keinen Anspruch hatte.
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