· Fachbeitrag · Registrierkassen und Kassensysteme
Weitere Aussetzung der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO
Ab dem 1.1.2020 müssten Unternehmer ihr elektronisches Aufzeichnungssystem grundsätzlich an die Finanzämter melden. Betroffen sind vor allem Registrierkassen und Kassensysteme. Nach einem Schreiben des BMF vom 6.11.2019 ist von einer Meldung nach § 164a Abs. 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. |
Beachten Sie | Einer internen Verfügung kann Folgendes entnommen werden: Da aktuell weder das Übermittlungssystem noch der amtlich vorgeschriebene Vordruck zur Verfügung stehen, können derartige Meldungen auch noch nicht entgegengenommen werden. Unternehmer, die ihr Kassensystem bereits jetzt formlos melden möchten, sind auf die Aussetzung der Meldepflicht hinzuweisen.
Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 859 | ID 47783876