§ 1 UStG - Ausgleichszahlung bei Leasingrückgabe ist kein echter Schadenersatz
Im Falle eines echten Schadenersatzes fehlt es an einem Leistungsaustausch. Das ist gemäß A 3 Abs. 1 S. 1 UStR insbesondere bei Schadensbeseitigung oder Zahlung einer Geldabfindung durch den Schädiger der Fall oder wenn die Reparatur durch einen Dritten oder den Geschädigten erfolgt. Insoweit liegt keine Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung vor, sodass der Vorgang nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Umsatzsteuerbar hingegen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Ausgleichszahlung, die bei Rückgabe eines Leasinggegenstands wegen Minderwert zu leisten ist.
Hintergrund dieser geänderten Sichtweise ist ein BGH-Urteil, wonach ein Minderwertausgleich einen Erfüllungsanspruch aus der Gebrauchs-überlassung darstellt. Somit ist diese Zahlung an den Leasinggeber nicht als Ersatzanspruch wegen Verschlechterung des Wirtschaftsgutes zu beurteilen. Denn die Zahlung eines Minderwertausgleichs stellt keinen echten Schadenersatz dar. Ein steuerbarer Leistungsaustausch liegt unabhängig davon vor, aus welchem Grund es zu der Wertminderung gekommen ist. Die Steuerpflicht gilt sowohl beim Fahrzeugleasing mit Kilometerabrechnung als auch bei Verträgen mit Restwertausgleich. Die Zahlung stellt in diesen Fällen Entgelt für die Gebrauchsüberlassung dar. Dies gilt auch, wenn die Entschädigung für eine unfallbedingt über das normale Maß hinausgehende Beanspruchung des Pkw zu entrichten ist.
Die Finanzverwaltung wendet die verschärfte Rechtslage generell in allen Fällen an. Bei Leasingverträgen, die vor dem 1.1.2006 ablaufen, werden Zahlungen zum Ausgleich eines Minderwerts hingegen weiterhin als Schadenersatz behandelt.
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