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  • § 1 UStG - Solardach auf dem Eigenheim kann zur Unternehmereigenschaft führen

    Der Betrieb einer Solaranlage ist auch dann eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wenn der produzierte Solarstrom auch zum Teil im privaten Haushalt verbraucht wird. Der Unternehmer ist damit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Mit dem Verkauf von Solarstrom wird der Betreiber grundsätzlich gewerblich und nachhaltig tätig. Dies gilt nach dem Urteil des FG Münster auch, wenn der Unternehmer zusätzlich Strom von einem Energieversorger für private Zwecke bezieht. Entgegen der Auffassung des Finanzamts liegt auch dann eine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn die Anlage nicht mehr Strom produziert, als im privaten Haushalt verbraucht wird.  

     

    Maßgeblich ist die unternehmerische Nutzung der Solaranlage, d.h. die Einspeisung ins allgemeine Netz. Für die Beurteilung, ob die Solaranlage in ausreichendem Umfang zu unternehmerischen Zwecken verwendet wird, kommt es allein auf den Verkaufsumfang des insgesamt produzierten Solarstroms an. Im Urteilsfall wurden Jahresumsätze zwischen 750 und 2.300 EUR nicht als geringfügig angesehen, so dass von einem nachhaltigen Stromverkauf auszugehen war. Bei privater und unternehmerischer Nutzung kann die Anlage ganz, teilweise oder gar nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, wenn sie zu mindestens 10 v.H. für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Nach dieser Einordnung richtet sich dann auch der Vorsteuerabzug.  

     

    Praxishinweis: Die entgeltliche Lieferung von Strom an ein Energieerzeugungsunternehmen oder an Mieter ist ein steuerpflichtiger Umsatz mit dem Regelsteuersatz. Die Stromlieferung ist keine Nebenleistung zum Vermietungsumsatz.