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  • § 1 UStG - Umsatzsteuerpflicht auch ohne erkennbare Gegenleistung beim Sponsoring

    Überlässt eine Werbeagentur einer Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Fahrzeug zur Nutzung mit dem Recht, es nach fünf Jahren kostenlos zu erwerben, liegt nach Auffassung des BFH ein tauschähnlicher Umsatz und damit eine steuerpflichtige Lieferung vor. Im Urteilsfall versteuerte die Werbeagentur nur den Verkauf der Werbefläche und machte aus der Anschaffung des Fahrzeugs den Vorsteuerabzug geltend. Da die Gemeinde für die Nutzung des Fahrzeugs keine Zahlungen zu leisten hatte, ging die Werbeagentur davon aus, dass kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vorliege. Dem folgte der BFH nicht.  

     

    Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Die Gegenleistung der Gemeinde besteht in der Verpflichtung zum werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs. Nicht maßgeblich ist, ob die Parteien die einander erbrachten Leistungen als entgeltlich bezeichnen. Ausreichend ist, wenn die erhaltene Gegenleistung in Geld ausdrückbar ist.  

     

    Praxishinweis: Der BFH weist in seiner Pressemitteilung darauf hin, dass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung ist. Denn es beantwortet die für die Praxis wichtige Frage, wie Lieferungen von sonstigen Leistungen im Fall der Nutzungsüberlassung voneinander abzugrenzen sind. Die Gemeinde war berechtigt, das Fahrzeug nach Ablauf einer Nutzungszeit von fünf Jahren unentgeltlich zu erwerben. Dies führt zu einer Lieferung bereits im Zeitpunkt der Übergabe, weshalb die Werbeagentur den Anschaffungswert des Fahrzeugs bereits bei der Übergabe zu versteuern hatte. Es liegt keine sonstige Leistung in Form einer bloßen Nutzungsüberlassung vor.