§§ 10, 22 EStG - Abzug von dauernder Last auch für Verwandte im Ausland
Auch Ausländer können ihre Rentenzahlungen an die in Deutschland wohnenden Eltern als Sonderausgaben absetzen. Die einschränkende Regelung in § 50 EStG verstößt nach einem Urteil des EuGH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, soweit die Erträge aus dem übertragenen Vermögen beschränkt steuerpflichtig sind. Im entschiedenen Fall erhielt das als Arbeitnehmer in Belgien tätige Kind von der Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein inländisches Grundstück und verpflichtete sich zur Zahlung einer lebenslangen Rente. Die Mieteinkünfte fielen unter § 21 EStG. Der Sonderausgabenabzug war aber nur wegen der beschränkten Steuerpflicht nicht erlaubt.
Nach Meinung des EuGH gibt es keine stichhaltige Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung, weil kein zwingender Grund des Allgemeininteresses ersichtlich ist. Die steuerliche Benachteiligung - so der EuGH - könne Gebietsfremde davon abhalten, in Deutschland zu investieren. Umgekehrt könne sie auch in Deutschland ansässige Personen daran hindern, Vermögen auf im Ausland lebende Angehörige zu übertragen. Nach Ansicht des EuGH ist die Rente eine unmittelbar mit der Nutzung der Immobilie zusammenhängende und damit zu berücksichtigende Aufwendung.
Zwar ist seit 2008 der Sonderausgabenabzug bei Übertragung von Grundbesitz untersagt. Das Urteil lässt sich jedoch auf Unternehmensvermögen anwenden, wenn z.B. Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von den Eltern auf die jenseits der Grenze lebenden Kinder übertragen werden soll. Allerdings müssen die Eltern dann auch die Rente als sonstige Einnahmen versteuern, was bislang nicht erfolgte. Bei einem Progressionsgefälle zwischen der alten und jungen Generation bringt das jedoch per saldo Steuervorteile.
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