§§ 10, 33 EStG – Abzug von Aufwendungen für eine ausländische Schule
Wird ein Kind aus Krankheitsgründen in einer schottischen Privatschule untergebracht, erfordert der Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ein vorher ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten über die medizinische Notwendigkeit. Mit dieser Begründung lehnte das FG München den Abzug im Urteilsfall ab. Zudem wertet es die Schulgeldzahlungen auch nicht als Sonderausgaben, da es durch die Höhe des Schulgeldes an der allgemeinen Zugänglichkeit der Einrichtung fehlt. Zwar sind Schulen im EU-Ausland inländischen Einrichtungen nach der EuGH-Rechtsprechung gleichgestellt, nicht aber bei einer Sondierung der Schüler.
Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen scheiterte daran, dass die Eltern vor der Internatsunterbringung kein amtsärztliches Attest eingeholt hatten. Hieraus müssen sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der Behandlung zweifelsfrei ergeben. Dies hat der BFH wiederholt zu einer Reihe von verschiedenen Maßnahmen entschieden. Eine vorherige Begutachtung ist vor allem deshalb erforderlich, weil sich frühere Gegebenheiten im Nachhinein regelmäßig nicht mehr zuverlässig feststellen lassen. Nicht ausreichend ist eine vom behandelnden Facharzt ausgesprochene Empfehlung oder mangels Einstufung einer Krankheit ein Gutachten des Allgemeinen Sozialdienstes.
Praxishinweis: Über das Jahressteuergesetz 2009 sollen Aufwendungen für Auslandsschulen denen inländischer Einrichtungen gleichgestellt werden. Dabei muss die Schule zu einem anerkannten allgemein bildenden Schulabschluss führen. Aufgrund der oftmals hohen Kosten im Ausland soll allerdings ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt werden.
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