§§ 10, 33a EStG- Ansatz der Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder
Für die anstehende Einkommensteuererklärung 2011 lassen sich die aufgewendeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zum zweiten Mal unter verbesserten Bedingungen aufgrund der mit dem Bürgerentlastungsgesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2010 eingeführten Änderungen nutzen. Die OFD Münster und Koblenz haben sich zu den Auswirkungen bei der Zahlung für die Kinder und für Unterhaltsempfänger geäußert.
Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder als Sonderausgabe
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die einer Grund- bzw. Basisabsicherung dienen, können steuerlich auch für Kinder als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt in allen Fällen, in denen Vater oder Mutter einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben und unterhaltspflichtig sind. Vor allem Eltern, deren Nachwuchs sich in der Ausbildung befindet und meist selbst Versicherungsnehmer ist, profitieren hiervon. Wenn die Eltern die Kinder finanziell unterstützen, werden die Versicherungsbeiträge wie ihre eigenen Kosten behandelt.
Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern genügt es, wenn diese ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt oder erstattet werden. Die Gewährung von Sachunterhalt und Verpflegung ist ausreichend. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfen aber nur einmal berücksichtigt werden. Sie wirken sich komplett bei den Eltern oder bei den Kindern sowie alternativ auf beide - nach nachvollziehbaren Kriterien verteilt - aus.
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