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  • § 10 ErbStG - Steuerschulden vom Erblasser für das Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten

    Muss der Steuerpflichtige in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger noch eine Einkommensteuer-Abschlusszahlung des Erblassers für das Todesjahr leisten, so ist diese Zahlung nach dem Urteil des BFH als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig. Hierzu gehören nicht nur die Steuerschulden, die zum Todeszeitpunkt in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch solche Verbindlichkeiten, die der Verstorbene noch durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen selbst begründet hatte und die erst nach dem Todesjahr entstehen.  

     

    Dies gilt laut BFH in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen BGH-Rechtsprechung, wonach Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls als Erblasserschulden im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen. Somit ist für den Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten entscheidend, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa ein Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb für ihn noch eine Steuer entsteht.  

     

    Abzugsfähig sind zudem die auf den Erben entsprechend der Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Es verbleibt jedoch dabei, dass der Abzug einer Steuerschuld als Nachlassverbindlichkeit - abweichend vom Zivilrecht - zusätzlich voraussetzt, dass diese eine wirtschaftliche Belastung darstellt.