§ 10 EStG – Ansatz von Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
Beiträge von Angehörigen kammerfähiger freier Berufe an berufsständische Versorgungseinrichtungen gelten als Basisvorsorgeaufwendungen, sofern das jeweilige Versorgungswerk der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringt. Das gilt sowohl bei Angestellten als auch bei Selbstständigen in den entsprechenden Berufszweigen. Das BMF hat hierzu eine Liste der Versorgungseinrichtungen erstellt, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.
Zwar erhebt die Aufstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wollen Beitragszahler allerdings Beiträge an eine hier fehlende Versorgungsanstalt geltend machen, müssen sie anhand der Satzung der Einrichtung die Vergleichbarkeit der Leistungen mit denen der gesetzlichen Rentenversicherungen nachweisen. Nicht begünstigt sind die Einrichtung der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister als Umlagesystem sowie das Versorgungswerk der Presse, das lediglich verschiedene Rentenprodukte vertreibt.
Praxishinweis: Kommt eine Berücksichtigung der Beitragszahlungen mangels Vergleichbarkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG nicht in Betracht, können die Prämien je nach vertraglicher Gestaltung aber unter § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG dennoch Basisvorsorgeaufwendungen darstellen, wenn sie die Voraussetzungen der Rürup-Rente erfüllen. Hier wird mangels Auflistung von den Finanzämtern jeder Einzelfall bei erstmaliger Beantragung intensiv geprüft. Beiträge an die Bezirksschornsteinfegermeister und auch an das Presseversorgungswerk können jedoch wie Lebensversicherungsbeiträge zu 88 v.H. als übrige Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn der Vertragsbeginn vor 2005 liegt.
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