§ 10 EStG - Anwendung der geänderten Regeln zum Abzug von Schulgeld
Durch das Jahressteuergesetz 2009 gelten ab 2008 geänderte Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Das BMF hat hierzu aktuell einen Anwendungserlass veröffentlicht. Nicht mehr relevant ist die Klassifizierung der Schule, da es allein auf den beabsichtigten anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ankommt. Einbezogen sind daher neben den staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten allgemeinbildenden Ersatz- und Ergänzungsschulen erstmalig auch berufsbildende Ergänzungsschulen und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten.
Zu den begünstigten Einrichtungen, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden, gehören auch Volkshochschulen und Weiterbildungskurse zur Vorbereitung auf Prüfungen zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs. Dazu muss der Unterricht den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen. Auch Entgelte an private Grundschulen sind ab Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht begünstigt. Dagegen sind Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereine oder Feriensprachkurse nicht zu berücksichtigen. Hochschulen, Fachhochschulen und die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen sind hingegen keine Schulen, sodass der Abzug von Studiengebühren ausgeschlossen ist.
Der Höchstbetrag beläuft sich auch beim nicht zusammen veranlagten Elternpaar nur auf 5.000 EUR je Kind. Das Schuldgeld ist grundsätzlich bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der es getragen hat. Zahlen beide, werden bei jedem maximal 2.500 EUR berücksichtigt, sofern die Eltern keine andere Aufteilung beantragen.
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