§ 10 EStG - Anwendungserlass zum Abzug von Kinderbetreuungskosten ab 2012
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde der Abzug von Kinderbetreuungskosten mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG übernommen. Die bisherige Unterscheidung nach erwerbsbedingten und sonstigen Aufwendungen in § 9c EStG ist insoweit nicht mehr gegeben, als es auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern nicht mehr ankommt. Es liegen einheitlich Sonderausgaben anstatt wie zuvor Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei Kindern ab Geburt bis zum 14. Geburtstag vor. Das BMF hat hierzu einen Anwendungserlass veröffentlicht, der ab 2012 anzuwenden ist, sodass das vorherige Schreiben nur für 2006 bis 2011 weiterhin Gültigkeit hat.
Die Ausführungen zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, Rechnung, Zahlung, Haushaltszugehörigkeit, berechtigter Personenkreis oder Aufteilung des Höchstbetrags haben sich im Vergleich zum Vorerlass nicht grundlegend geändert. Dennoch enthält das neunseitige Schreiben einige wichtige Neuregelungen.
- Aufwendungen für Kinder werden berücksichtigt, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Sofern die Behinderung vor 2007 eingetreten war, zählt das 27. Lebensjahr.
- Die Umstellung auf Sonderausgaben statt eines Abzugs wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten hat keine Auswirkungen auf außersteuerliche Normen. Nach § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG mindern nämlich auch die Sonderausgaben ausnahmsweise weiterhin die Einkünfte, die Summe der Einkünfte und den Gesamtbetrag der Einkünfte, wenn etwa das Wohngeld an steuerliche Einkommensbegriffe anknüpft. Auch bei Anwendung dieser Regel ist nicht mehr relevant, ob die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt angefallen sind.
- Bei der neuen Einzelveranlagung ab 2013 anstelle der getrennten Veranlagung sind Sonderausgaben dem Gatten zuzurechnen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, grundsätzlich bis zur Hälfte des Abzugshöchstbetrags. Dabei ist eine einvernehmliche andere Aufteilung auf Antrag über die Steuererklärung möglich.
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