§ 10 EStG – Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwand ab 2005 ist zulässig
Auch ab 2005 können geleistete gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 3 EStG nur beschränkt abziehbar sein. Der BFH bestätigte nun die Auffassung der Vorinstanz (s. AStW 06, 17), dass gegen diese gesetzliche Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die bis zum Jahr 2024 beschränkte Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen ist Bestandteil der Übergangsregelung. Hierbei hat das BVerfG dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum zugestanden. Die eingeführte Regelung ist isoliert betrachtet verfassungsrechtlich unbedenklich.
Im Hinblick auf die Besteuerung der späteren Rentenzuflüsse ist noch zu entscheiden, ob das Verbot einer Doppelbesteuerung beachtet wurde. Danach dürfen Renteneinnahmen, soweit sie aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden. Eine mögliche Überbesteuerung hat aber noch keinen Einfluss auf den begrenzten Sonderausgabenabzug, sondern ist erst in der Phase der nachgelagerten Besteuerung zu prüfen. Das gilt besonders für Beitragszahlungen, die mangels Arbeitgeberanteilen voll aus eigenem Einkommen bestritten werden.
Der BFH hat weiter offen gelassen, ob Vorsorgeaufwendungen Werbungskosten darstellen. Das war für den Beschluss unerheblich. Zur Werbungskostenfrage sind beim BVerfG und beim BFH Verfahren anhängig. Die betreffen jedoch nicht Vorsorgeaufwendungen ab 2005. Einkommensteuerbescheide bis 2004 ergehen in dieser Hinsicht vorläufig. Dennoch ist der Einspruch ratsam, da sich § 165 AO nach der Verwaltungsauffassung nur auf das Verfahren vor dem BVerfG bezieht. Da der Vorläufigkeitsvermerk ab 2005 nicht mehr erfolgt, sind Bescheide in Hinsicht auf den Werbungskostenabzug in jedem Fall offen zu halten.
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