§ 10 EStG - Gekürzter Vorwegabzug bei Pensionszusagen
Der Vorwegabzug und ab 2005 der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen werden gekürzt, wenn ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nicht allen Mitgesellschaftern eine gleichartige Altersversorgung zugesagt wurde. Das FG Köln führt in einem jetzt veröffentlichten Urteil die von der Verwaltung umgesetzte BFH-Rechtsprechung fort. Im Urteilsfall wurde nur drei von vier Gesellschaftern mit gleicher Beteiligungsquote eine Pensionszusagen erteilt. Der vierte war wegen seines gesundheitlichen Zustands ausgeschlossen worden.
Keine Kürzung erfolgt bei Alleingesellschaftern, da sie ihre Anwartschaft stets durch eigene Beitragsleistungen erwerben. Bei mehreren zu gleichen Teilen Beteiligten gilt das ebenfalls, sofern ihnen die gleiche Altersvorsorge zusteht. Im Urteilsfall hatten drei Gesellschafter jedoch ihre Anwartschaft auf Alterssicherung teilweise durch Minderung der Ansprüche des Vierten erworben. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund jemand verzichtet hat. Allein entscheidend ist, dass tatsächlich ein Gesellschafter keine Zusage erhielt.
Praxishinweis: Ab 2008 wird der Höchstbetrag generell gekürzt, wenn Arbeitnehmer einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben. Es wird bei nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtigen Personen nicht mehr darauf abgestellt, ob die Altersversorgung ganz oder teilweise durch eigene Beiträge aufgebaut wurde (s. AStW 08, 230). Dieser verminderte Sonderausgabenabzug für den Vorsorgeaufwand wirkt sich neben der Pensionszusage von der GmbH auch auf die private Rürup-Versicherung aus, die für den GmbH-Alleingesellschafter unattraktiver geworden ist.
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