§ 10 EStG - Kein Sonderausgabenabzug für berufsbildende Schulen
Schulgeldzahlungen für den Besuch einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule können zwar mit 30 % als Sonderausgaben abgezogen werden. Das gilt aber nicht für berufsbildende Einrichtungen wie in einem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall einer privaten Berufsfachschule für Mode. Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bezweckt nämlich nur die Förderung von Privatschulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen und mit Außenwirkung den Bildungsgrad ihrer Schüler feststellen.
Die private Berufsfachschule für Mode gehört nicht zu den begünstigten Schulen, weil sie nicht allgemein bildend unterrichtet, sondern schwerpunktmäßig auf einen bestimmten Beruf vorbereitet. Das gilt auch, wenn sie allgemein bildende Fächer in ihren Lehrplan aufnimmt. Eine Modeschule ist nicht mit einer Grund-, Haupt- und Realschule oder einem Gymnasium gleichzusetzen.
Praxishinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde der Sonderausgabenabzug auf Schulen innerhalb des EU-/EWR-Raums sowie auf Deutsche Schulen im Ausland ausgeweitet. Sie müssen zu einem anerkannten allgemein bildenden Schulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Dabei gilt ein neuer Höchstbetrag von 5.000 EUR. Um diesen auszuschöpfen, können Eltern 16.666 EUR im Jahr zahlen. Nicht abziehbar sind Zahlungen an Hoch- und Fachhochschulen sowie gleichstehende Einrichtungen und Studiengebühren.
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