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  • § 10 EStG - Kirchensteuer wirkt nur im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe

    Nur gezahlte Kirchensteuer gehört zu den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausgaben in dem Kalenderjahr abzuziehen sind, in dem sie geleistet worden sind. Ein Ansatz in einem vorherigen Veranlagungszeitraum kommt nicht in Betracht. Im der BFH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall fiel die Kirchensteuer aufgrund eines Veräußerungsgewinns extrem hoch aus. Gezahlt wurde sie erst zwei Jahre später nach Vorlage des Bescheids. Hier wirkte sich die Sonderausgabe mangels positiver Einkünfte nicht steuermindernd aus. Eine beantragte Verrechnung mit dem Einkommen der Vorjahre kommt nicht in Betracht.  

     

    Der Abzug von Kirchensteuern als Sonderausgaben setzt voraus, dass die Zahlungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich geleistet wurden und es hierdurch endgültig zu einer wirtschaftlichen Belastung kommt. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, so entfällt ein Sonderausgabenabzug. Nicht entscheidend ist, in welchem Jahr die Aufwendungen entstanden sind, da ausschließlich das Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 EStG gilt. Insoweit kann nicht berücksichtigt werden, dass sich die Zahlung der Kirchensteuer wegen des negativen Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich nicht auswirkt.  

     

    Praxishinweis: Dies entspricht auch der Verwaltungsauffassung in H 10.7 EStH, wonach es mit Ausnahme von willkürlichen Kirchensteuerzahlungen auf den Abflusstermin ankommt. Besser ist es in solchen Fällen daher, sofort einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen zu stellen. Wird hingegen Kirchensteuer erstattet, wird der Zufluss aus Praktikabilitätsgründen im Jahr der Erstattung verrechnet und nur ein verbleibender Betrag wird - als rückwirkendes Ereignis - im Jahr der Zahlung berücksichtigt.