§ 10 EStG - Neues BMF-Schreiben zum steuerlichen Ansatz von Ausbildungskosten
Das BMF hat sich zur Behandlung von Berufsausbildungskosten anlässlich der ab 2004 geltenden Neuregelung geäußert. Hierdurch wurden die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium gemäß § 12 Nr. 5 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs können diese Aufwendungen aber nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 4.000 EUR berücksichtigt werden.
Kosten für eine weitere Ausbildung oder das Zweitstudium fallen dagegen weiterhin unter die Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren inländischen steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Werbungskosten liegen auch vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) sind (R 34 LStR und H 34 LStH). Es liegt kein Ausbildungsdienstverhältnis vor, wenn die Ausbildung oder das Studium dagegen nur vom Arbeitgeber finanziell gefördert wird.
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