§ 10 EStG - Nichtabzug der Nachzahlungs-
zinsen ist verfassungsgemäß
Seit 1999 können Nachzahlungszinsen nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Somit gilt die allgemeine Regel des § 12 Nr. 3 EStG, wonach Steuern vom Einkommen sowie darauf entfallende Nebenleistungen nicht abzugsfähig sind. Erstattungszinsen unterliegen dagegen weiterhin der Besteuerung. Diese Diskrepanz ist nach dem Urteil des FG Köln vom 24.2.2005 verfassungsgemäß.
Ein Abzug bei den Einkünften scheidet aus, weil die zur Einkommensteuer gehörenden Nebenleistungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Seit der Abschaffung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind Nachzahlungszinsen auch nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar. Dies führt zwar zu einer Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen mit zu niedrig und passend festgesetzten Vorauszahlungen, ist aber nach Meinung der Richter gerechtfertigt. Denn die alte Rechtslage benachteiligt Steuerzahler, die zur Tilgung der Steuerlast einen Kredit aufgenommen hatten. Sie konnten keinen Schuldzinsenabzug geltend machen. Außerdem führte die Abzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen dazu, das möglichst niedrige Vorauszahlungen beantragt wurden. Diese Gründe rechtfertigten die Abschaffung ab dem Jahr 1999, so das FG Köln.
Die unterschiedliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen kann dabei zwar zu unerwünschten Ergebnisse führen. Dies versucht die Finanzverwaltung jedoch durch Billigkeitsmaßnahmen zu vermeiden. Härtefällen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Möglichkeit eines Erlasses besteht. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, zumal beim BFH noch zwei weitere Fälle mit ähnlichem Ergebnis anhängig sind.
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