§ 10 EStG - Private Steuerberaterkosten ab 2006 müssen nicht abziehbar sein
Durch die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind private Steuerberatungskosten seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Der BFH sieht in seiner ersten Entscheidung zu dieser Gesetzesänderung keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Dieser Tenor liegt auf der Linie mehrerer FG-Urteile. Die Neuregelung verletzt nicht das steuerliche Nettoprinzip, weil die Honorare für Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind, sofern sie mit einer Einkunftsart im Zusammenhang stehen.
Die Neuregelung verletzt auch nicht das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot. Wenn bereits die unvermeidbar zu zahlenden Personensteuern als nicht abziehbar behandelt werden dürfen, dann gilt das erst recht für die Aufwendungen zur Erfüllung dieser Steuerzahlungspflichten. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts nicht geboten, weil diese subjektive Einschätzung keine verfassungsrechtliche Qualität hat. Es ist zwar unbestritten, dass die Einschaltung eines Steuerberaters einem ordnungsgemäßen Ablauf des Besteuerungsverfahrens zugutekommt. Daraus folgt aber nicht die verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Abzug von Steuerberatungskosten zwingend als Sonderausgabe zu normieren. Zudem beruht die Einschaltung eines steuerlichen Beraters auf einer freien Entscheidung des Steuerpflichtigen, da kein Vertretungszwang besteht.
Die Gesetze verlangen nach Auffassung des BFH nichts Unmögliches, wenn gemäß § 150 AO Angaben in den Steuererklärungen nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind. Das Ausfüllen der Vordrucke kann sicherlich erheblichen Aufwand verursachen. Diese Last ist aber - wie auch andere Pflichten wie etwa der Wehrdienst - entschädigungslos hinzunehmen. Es ist die Pflicht eines jeden Staatsbürgers, Steuererklärungen zu erstellen. Dabei ist es ihm unbenommen, sich steuerlich beraten zu lassen. Im privaten Bereich kann er aber insoweit keine steuerliche Entlastung in Anspruch nehmen.
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