§ 10 EStG - Rentenbeiträge in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar?
Im Rahmen der ab diesem Jahr geltenden nachgelagerten Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz werden Leibrenten aus gesetzlichen Versicherungen und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen zunehmend in voller Höhe steuerpflichtig. Die Beiträge können im Gegenzug aber nicht immer komplett steuermindernd geltend gemacht werden, da der Abzug im Rahmen des § 10 EStG nur eingeschränkt möglich ist.
Dies gilt besonders für den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Beiträge zu den berufsständischen Versorgungswerken, die bereits für Jahre vor 2005 geleistet worden sind. Denn hier ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen noch deutlicher eingeschränkt; die hieraus resultierenden Leistungen sind aber später ebenfalls in voller Höhe zu versteuern.
Gegen diesen begrenzten Sonderausgabenabzug im Jahre 2003 ist beim Finanzgericht Münster derzeit ein Klageverfahren anhängig. Nach Auffassung des Steuerpflichtigen handelt es sich bei den Beiträgen zur Altersvorsorge um unbegrenzt abzugsfähige vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen des § 22 EStG, faktisch im Vorgriff auf die nachgelagerte Besteuerung.
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