§ 10 EStG - Schulgeld auch für ausländische Einrichtungen absetzbar
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können Eltern 30 v.H. der Aufwendungen für den Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatz- oder allgemeinbildenden Ergänzungsschule im Inland als Sonderausgabe absetzen. Zahlungen an Bildungsstätten in anderen Ländern werden nicht Steuer mindernd berücksichtigt.
Das FG Köln hat jetzt Bedenken, ob diese Begrenzung mit dem EG-Recht vereinbar ist. Die bisherige Rechtsprechung hat keinen Verstoß gesehen. Allerdings hat die EU-Kommission wegen dieser Regelung ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und Deutschland aufgefordert, die ihrer Auffassung nach diskriminierende Praxis abzustellen. Denn durch diese Vorschrift würden
- ausländische Schulen bei der Erbringung von Dienstleistungen benachteiligt,
- Eltern schlechter gestellt, die ihre Kinder auf eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schicken und
- Arbeitnehmer und Selbständige in ihrer Freizügigkeit behindert, wenn sie nach einem Umzug ihre Kinder aus sprachlichen Gründen auf eine Schule im Ausland schicken.
Das Finanzgericht Köln schließt sich diesen Bedenken an und legt die Rechtsfrage dem EuGH vor. Bejahen die Richter in Luxemburg einen Verstoß gegen das EG-Recht, können Eltern auch 30 v.H. des jenseits der Grenze zu entrichtenden Schuldgeldes als Sonderausgaben geltend machen.
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