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  • § 10 EStG – Schulgeld ist erst ab dem 6. Lebensjahr als Sonderausgabe abziehbar

    Eltern können gemäß § 10 Abs.1 Nr. 9 EStG vom Schulgeld 30 v.H. als Sonderausgaben abziehen. Das gilt grundsätzlich dann, wenn ihr Kind eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatz- oder Ergänzungsschule besucht. Für den Abzug ist allerdings Voraussetzung, dass ein vergleichbarer Unterricht an öffentlichen Schulen angeboten wird. Daher kommt der Abzug des Schulgelds erst mit Beginn der allgemeinen Schulpflicht in Frage. Das ist für dreijährige Kinder aber noch nicht der Fall.  

     

    Aufwendungen der Eltern für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung gehören grundsätzlich nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu den Sonderausgaben. Kosten für die Fahrten zur Schule oder Unterrichtsmaterial können danach ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Sie stellen beim Kind jedoch Ausbildungskosten dar und sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar.  

     

    Praxishinweis: Eltern können ab diesem Jahr zwei Drittel der Aufwendungen für die Privatschule bis zu 4.000 EUR als Kinderbetreuungskosten absetzen. Das gelingt im Vorschulalter vom 3. bis zum 6. Lebensjahr sogar, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist.