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  • § 10 EStG – Steuerberaterkosten für den Erblasser sind Sonderausgaben

    Werden Erben vom Finanzamt aufgefordert, für den Erblasser berichtigte Einkommensteuererklärungen einzureichen, können die Nachkommen die dafür in Rechnung gestellten Honorare eines Steuerberaters als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG abziehen. Zu diesem Schluss kommt das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 20.1.2005. Hierbei ging es um die Nacherklärung von bisher nicht versteuerten Kapitaleinnahmen des Verstorbenen. Diese umfangreiche Ermittlung und Auflistung ließ der Erbe von einem Steuerberater durchführen. 

     

    Mit dem Sonderausgabenabzug wird berücksichtigt, dass Steuerzahlern Pflichten auferlegt werden, die wegen der Unübersichtlichkeit des Steuerrechts ohne fremde Hilfe häufig nicht zu erfüllen sind. Dabei muss es sich um Kosten handeln, die eigene Steuerangelegenheiten betreffen. Daher kann der Aufwand für bereits zu Lebzeiten des Erblassers durchgeführte und nicht liquidierte Steuerberatung vom Erben nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.  

     

    Anders sieht es jedoch aus, wenn die Kosten durch den Erben selbst veranlasst werden. Der Nachkomme wird Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Seine Berichtigungspflicht bei unvollständigen Steuererklärungen des Rechtsvorgängers ergibt sich aus § 153 AO und ist mit der eigenen Steuerangelegenheit vergleichbar. Daher kann dem Erben nicht zugemutet werden, diese auferlegten Pflichten ohne fremde sachkundige Hilfe zu erfüllen. Dies rechtfertigt den Sonderausgabenabzug.