§ 10 EStG - Steuerlücke bei Rürup
Über die neue Basisrente können auch Selbstständige zusammen mit der freiwilligen gesetzlichen oder berufsständischen Altersvorsorge bis zu 20.000 EUR jährlich als Sonderausgaben geltend machen. Für Verheiratete gilt unabhängig vom Versicherten der doppelte Betrag. In diesem Jahr wirken sich hiervon allerdings erst einmal nur 60 v.H. aus. Doch Beiträge für die neue kapitalgedeckte Altersvorsorge von bis zu 4.448 EUR pro Person verpuffen in einigen Fällen wirkungslos. Denn über die Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG ist der Abzug sämtlicher Versicherungsaufwendungen nach altem Recht oftmals vorteilhafter. Generell konnten hierbei bis zu 5.069 EUR geltend gemacht werden. Angestellte und Arbeiter schöpfen diesen Maximalbetrag in der Regel bereits für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus.
Ab 2005 gibt es für Krankenkassen- oder Haftpflichtversicherungsbeiträge einen Höchstbetrag von 2.400 EUR. Haben Selbstständige keine Beiträge für die Altersvorsorge geleistet, werden weiterhin 5.069 EUR nach altem Recht abgezogen. Wer jetzt aber eine Rürup-Police abschließt, kann von den Beiträgen 60 v.H. geltend machen. Belaufen sich die Zahlungen auf 4.448 EUR, werden sie zusammen mit den 2.400 EUR für die übrigen Versicherungen angesetzt und ergeben mit 5.069 EUR exakt den Betrag, den es ohnehin nach der Günstigerrechnung gibt. Die Rürup-Beiträge verpuffen demnach steuerlich, werden aber in der späteren Auszahlungsphase als Einnahmen nach § 22 Nr. 1 EStG angesetzt.
Fundstellen:
BMF 24.2.05, IV C 3 - S 2255 - 51/05, unter www.bundesfinanzministerium.de
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