§ 10 EStG - Übertragung von Kapital kann gegen Versorgungsleistungen erfolgen
Vielfach wird im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen von den Eltern auf die Kinder gegen Versorgungsleistungen übertragen. In diesem Zusammenhang vereinbarte wiederkehrende Leistungen kann das Kind als Sonderausgaben abziehen; im Gegenzug erzielen die Eltern steuerpflichtige Einkünfte. Voraussetzung ist jedoch,
- dass Vermögen übertragen wird, das der Einkunftserzielung dient (existenzsicherndes Vermögen) und
- dass die Höhe der Versorgungsleistungen die mit dem übertragenen Vermögen erwirtschafteten Erträge nicht übersteigt.
Gemäß BFH-Rechtsprechung kann auch die Übertragung von Bargeld, Sparguthaben oder Wertpapieren als existenzsicherndes Vermögen gewertet werden. Hierbei muss das übergebene Kapital so angelegt werden, dass die Versorgungsleistungen aus den erzielten Erträgen gedeckt werden können.
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