§ 10 EStG - Verrechnung erstatteter mit gezahlten Sonderausgaben
Der BFH hat sich mit der Verrechnung gezahlter und erstatteter Kirchensteuer beschäftigt. Das Urteil hat auch Auswirkungen auf den Ansatz von Beitragsrückerstattungen der Krankenkassen ab 2010.
Verrechnung von Sonderausgaben setzt Gleichartigkeit voraus
Nur solche Ausgaben dürfen als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die eine Person endgültig wirtschaftlich belastet ist. Werden geleistete Aufwendungen in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet, kommt es daher zu einer Minderung im Einkommensteuerbescheid des Zahlungsjahres. Hierbei handelt es sich steuerlich um ein rückwirkendes Ereignis. Dabei kommt es aber auf die Frage der Gleichartigkeit der zu verrechnenden Sonderausgaben an. Die Orientierung an der wirtschaftlichen Bedeutung rechtfertigt es bei Beiträgen danach zu unterscheiden, welche Funktion die jeweilige Versicherung hat und welches Risiko sie absichert.
Eine solche Betrachtungsweise ergibt sich auch vor dem Hintergrund des Bürgerentlastungsgesetzes, wonach Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und die Pflegeversicherung getrennt von denen für Haftpflicht- oder Unfallversicherung behandelt werden. Im Urteilsfall musste daher keine Verrechnung der erstatteten Krankentagegeldversicherung mit allen gezahlten Versicherungsbeiträgen erfolgen. Infrage kommt lediglich eine Verrechnung des Erstattungsüberhangs mit den Beiträgen zur Krankentagegeldversicherung im Zahlungsjahr. Dies wiederum ist nur nötig, wenn diese sich in der Vergangenheit im Rahmen der Höchstbeträge ausgewirkt haben.
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