§ 10 EStG - Vorwegabzug muss auch bei mehreren GGF nicht gekürzt werden
Bereits 2002 hatte der BFH entschieden, dass der Vorwegabzug beim Alleingesellschafter und GmbH-Geschäftsführer nicht zu kürzen ist, da er die Vorsorgezusage durch Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche und daher durch eigene Beitragsleistungen erwirbt. Nach dem BFH-Urteil vom 23.2.2005 gilt dies auch bei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) mit identischer Altersversorgung. Auch diesen steht der Vorwegabzug ungekürzt zu.
Der Vorwegabzug soll nämlich Steuerpflichtige begünstigen, die ihre Beiträge zur Altersversorgung selbst aufbringen müssen. Dabei darf es keinen Unterschied machen, ob eine Person Alleingesellschafter ist oder ob zwei Personen zu gleichen Teilen an einer GmbH beteilig sind. Entscheidend ist, ob der Einzelne seine Anwartschaft auf Altersversorgung nur durch einen entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt. Ein ungekürzter Vorwegabzug ist immer dann möglich, wenn der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers seiner quotalen Beteiligung an der GmbH entspricht.
Fundstellen:
BFH 23.2.05, XI R 29/03, DStR 05, 1177, DB 05, 1499, unter www.iww.de,
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