§ 10 EStG - Zahlungen an Schulen im Ausland sind als Sonderausgaben absetzbar
Das EStG privilegiert den Sonderausgabenabzug beim Schulgeld bislang nur, wenn es sich um inländische Einrichtungen handelt. Nachfolgend zwei Entscheidungen zur Abgrenzung:
Beschränkung verstößt gegen EU-Recht
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dürfen Steuerpflichtige 30 v.H. des Entgelts abziehen, das sie für unterhaltsberechtigte Kinder für den Besuch von Privatschulen entrichten, die in Deutschland bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Auf die Vorlagen des FG Köln sowie der EU-Kommission hat der EuGH entschieden, dass diese Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.
Privatschulen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert werden, können sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Sind die Schulen in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland ansässig und wollen sie den Kindern von in Deutschland wohnenden Steuerpflichtigen eine Schulausbildung anbieten, beeinträchtigt der Ausschluss der Schulgelder vom Sonderausgabenabzug die Dienstleistungsfreiheit dieser Schulen. Auf Schulen in anderen Mitgliedstaaten, die nicht im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert werden, findet die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung. Der Sonderausgabenabzug darf jedoch auch für Schulgeldzahlungen an diese Schulen nicht versagt werden, da dies die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit der Eltern verletzt.
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