§ 10 UStG - Bemessungsgrundlage beim Forderungsverkauf kann geschätzt werden
Der BFH hat jüngst entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die ausgeführte Leistung aufgrund einer Abtretung der zugrunde liegenden Forderung gegen einen unter dem Nennwert liegenden Kaufpreis nicht ändert (AStW 10, 750). Das Entgelt bemisst sich vielmehr nach der Zahlung der Kunden an den Erwerber der Forderung. In der Praxis kann das allerdings zu Problemen führen, weil das Inkassounternehmen regelmäßig kein Interesse daran haben wird, dem abtretenden Unternehmer mitzuteilen, wann und in welcher Höhe die abgetretene Forderung vereinnahmt wurde.
Die OFD Frankfurt weist nun darauf hin, dass das Inkassobüro insoweit nicht als Beteiligter im Besteuerungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet ist. Soweit keine weiteren Feststellungen zum Umfang der Zahlungen des Leistungsempfängers an den Forderungserwerber getroffen werden können, sind die Besteuerungsgrundlagen des Forderungsverkäufers nach § 162 AO zu schätzen. Bei der Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass das Inkassobüro die Forderung im Regelfall nicht in vollem Umfang einziehen wird.
Praxishinweis: Der Unternehmer sollte sich schon im Vorfeld vertraglich zusichern lassen, dass ihm das Inkassounternehmen solche Nicht- oder Minderzahlungen des Leistungsempfängers mitteilt. Denn eine solche Entgeltminderung kann nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Forderungserwerber Beträge unterhalb des früheren Umsatzes des Forderungsverkäufers vereinnahmt. Die Feststellungslast für die Entgeltminderung trifft den Unternehmer.
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