§ 10 UStG - Ungünstige Schätzung der privaten Telefonkosten ohne Gesprächsnachweise
Die nichtunternehmerische Nutzung von Telefon- und Faxanlagen unterliegt als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer. Lässt sich der Umfang der Privatgespräche nicht anhand von Aufzeichnungen ermitteln, kann das FA dies schätzen. In einem vom FG München rechtskräftig entschiedenen Fall waren dies 40 % der Gesamtkosten. Dabei hatte der Betriebsprüfer erhebliche Gebühren für Auslandsgespräche ermittelt. Da ausländische Geschäftskontakte fehlten, aber die Ehefrau mit den Kindern jenseits der Grenze lebte, ist ein relativ hoher Privatanteil im Schätzungswege zulässig. Die hierfür gewählte Methode bestimmt durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen die Besteuerungsgrundlagen so konkret, dass sie der Wirklichkeit nahe kommen, wobei die persönliche Bindung des Unternehmers an seine im Ausland lebende Familie nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu einer deutlichen Minderung der abzugsfähigen Kosten führen darf. Der Steuerpflichtige hat dabei Unschärfen bei einer Schätzung zu seinen Ungunsten hinzunehmen.
Der private Nutzungsanteil ist nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG mit den bei Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten zu versteuern, ohne die Aufwendungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Da die mit der Schätzung aufgrund fehlender oder mangelhafter Gesprächsaufzeichnungen einhergehende Unsicherheit nicht zulasten der Finanzverwaltung gehen muss, können insbesondere Außenprüfer innerhalb des ihnen eingeräumten Schätzungsrahmens den für das Unternehmen nachteiligsten Prozentsatz wählen, sofern der noch realistisch ist. Die mit dieser Unschärfe verbundene Steuermehrbelastung kann der Steuerpflichtige nämlich belegmäßig kaum entkräften. Um dies zu vermeiden, sollten ordnungsgemäße Aufzeichnungen insbesondere bei hohen Festnetz-, Handy- und Fax-Kosten erstellt werden, um die Schätzung möglichst zu vermeiden.
Fundstelle:
FG München 19.7.11, 14 K 2217/08, rkr.
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