§ 10d EStG - Spekulationsverluste können nach Bestandskraft geltend gemacht werden
Wird der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig, können Steuerpflichtige dennoch erstmals Veräußerungsverluste gemäß § 23 EStG geltend machen. Nach einem aktuellen Urteil des FG Münster fehlt es nämlich in diesem Fall an der Rechtsbehelfsbelehrung, sodass die Einspruchsfrist nach § 356 Abs. 2 AO ein Jahr beträgt. Dies hatte der BFH bereits 2001 beim allgemeinen Verlustabzug für den Fall bejaht, dass ein Steuerbescheid zu keiner Steuerfestsetzung führt.
Doch der BFH geht in einem weiteren Urteil vom 22.9.2005 noch einen Schritt weiter. Danach ist über die Verrechenbarkeit von nicht ausgleichsfähigen Spekulationsverlusten erst im Jahr der Verrechnung zu entscheiden. Denn ein gesondertes Feststellungsverfahren ist insoweit nicht vorgesehen. § 23 Abs. 3 S. 9 EStG ordnet lediglich an, dass nicht ausgleichsfähige Verluste als Minderungsposten in anderen Jahren nach Maßgabe des § 10d EStG zu berücksichtigen sind. Ein gesondertes Feststellungsverfahren regelt hierfür weder § 23 noch § 10d EStG. Folglich muss über die Verrechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften erst in dem Jahr entschieden werden, in dem verrechenbare positive Einkünfte erzielt werden.
Praxishinweis: Die Verrechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste mit positiven Einkünften kann bei eingetretener Bestandskraft gemäß § 174 Abs. 3 AO nachgeholt werden. Die Voraussetzungen dafür sind gegeben, soweit Verluste aus dem Grund nicht angesetzt wurden, dass eine gesonderte Feststellung dafür notwendig sei.
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