§ 10d EStG - Verfassungsrechtliche Zweifel an der Mindestbesteuerung
Der BFH hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die sogenannte Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag in bestimmten Situationen zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen Besteuerung führen kann. Nach § 10d EStG dürfen in den Vorjahren nicht ausgeglichene negative Einkünfte nur bis zur Höhe von 1 Mio. EUR unbeschränkt abgezogen werden und der übersteigende Verlustbetrag nur bis zu 60 %. Die Besteuerung der verbleibenden 40 % wurde eingeführt, um das Steueraufkommen für die öffentlichen Haushalte kalkulierbarer zu machen.
In dieser liquiditätsbelastenden zeitlichen Streckung des Verlustabzugs sieht der BFH solange keinen Verfassungsverstoß, wie ein Abzug der verbleibenden Verluste in den Folgejahren prinzipiell möglich ist. Bedenken bestehen nach Meinung des BFH jedoch dann, wenn es zu einem endgültigen Fortfall der Verlustnutzungsmöglichkeit kommt und es hierfür keine gesetzliche Vorsorge gibt. Im zugrunde liegenden Fall ging der wegen der Mindestbesteuerung nicht ausgenutzte Verlustvortrag einer GmbH durch Gesellschafterwechsel nach § 8c KStG verloren.
Der BFH ließ dabei offen, ob nicht bereits die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG Verfassungsbedenken aufwirft. Der Beschluss betrifft aber nicht nur Körperschaften, sondern auch natürliche Personen, wenn der über die Jahre angewachsene Verlustvortrag etwa im Todesfall nicht vererbt werden kann. In Hinsicht auf Körperschaften könnte die Mindestbesteuerung vorläufig veranlagt und später beim tatsächlichen Ausfall wieder rückgängig gemacht werden. Alternativ könnte dieser Sachverhalt auch als rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO eingestuft werden.
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