§ 10d EStG - Verlustvorträge dürfen möglicherweise in Kürze von Erben nicht mehr verrechnet werden
Ein Erbe tritt nach der Fußstapfentheorie bürgerlich-rechtlich und einkommensteuerrechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Die in der Person des Erblassers entstandenen Verluste werden deshalb derzeit beim Erben abgezogen, soweit sie vom Erblasser nicht geltend gemacht werden konnten. Sind mehrere Erben vorhanden, werden die Verluste des Erblassers den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile zugerechnet. Siehe hierzu die Berechnungsbeispiele in den Hinweisen zu Abschnitt 115 der Einkommensteuer-Richtlinien.
Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs hat jetzt mit Beschluss vom 28.Juli 2004 den Großen Senat des BFH angerufen, um zu klären, inwieweit Erben einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei ihrer eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen können. Der XI. Senat ist der Auffassung, dass die dogmatischen und systematischen Einwände gegen den Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit auf Erben zu schwerwiegend sind, um die bisherige Rechtsprechung aufrecht halten zu können. Denn der Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit stellt eine Durchbrechung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes dar, wonach nur derjenige Steuerpflichtige Verluste steuermindernd geltend machen kann, der die Verluste getragen hat und dessen Leistungsfähigkeit dadurch eingeschränkt ist.
Der dem Anrufungsbeschluss zugrunde liegende Streitfall weist Besonderheiten auf, die insbesondere bei Hoferben auftreten. Die Verluste des Erblassers waren im Streitfall durch die Bewirtschaftung des Hofs entstanden. Das Finanzamt teilte den Verlustvortrag deshalb nach Abschnitt 115 der Einkommensteuer-Richtlinien entsprechend der Erbquoten auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft auf. Der XI. Senat hat dem Großen Senat des BFH deshalb die weitere Frage vorgelegt, ob der Abzug nur demjenigen Erben zusteht, der den Hof fortführt, falls der Große Senat zu dem Ergebnis kommen sollte, dass ein Verlustvortrag vererbt werden kann.
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