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  • § 10f EStG – Sonderausgabenabzug auch bei einem zu Hobbyzwecken genutzten Denkmal

    § 10f EStG begünstigt Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen für ein Baudenkmal, soweit es vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Diese Steuervergünstigung kommt nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Niedersachsen auch für den Umbau eines denkmalgeschützten Nebengebäudes in Betracht, das für Hobbyzwecke genutzt wird. Denn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken umfasst auch sonstige Räumlichkeiten, die hiermit in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.  

     

    Im Urteilsfall ging es um ein unter Denkmalschutz stehendes Hinterhaus, das zur Aufbewahrung von Gartenmöbeln, Reitutensilien, Kleintieren und Futtervorräten diente. Für diese Räume wurden bescheinigte Erhaltungsmaßnahmen von rund 25.000 EUR aufgewendet.  

     

    Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass das Gebäude eigenen Wohnzwecken dient. Das schließt die Ausübung von Hobbys aber mit ein. Dies ist vergleichbar mit der BFH-Rechtsprechung in Hinsicht auf einen Schwimm- oder Saunabereich innerhalb eines denkmalgeschützten Gebäudes. Begünstigt sind daher auch Nebenräume, die der Befriedigung zeitgemäßer oder sonstiger individueller Lebens- und Wohnbedürfnisse dienen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich lediglich um Nebenräume handelt, die getrennt von der eigentlichen Wohnung liegen.