§ 10i EStG - Förderzuschuss mindert die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-AfA
Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage besteht für selbst genutzte Immobilien mit dem Sonderausgabenabzug für Denkmal- oder Sanierungsobjekte die letzte verbliebene Fördermöglichkeit. Hierbei sind gemäß § 10f EStG mit Abschluss der Baumaßnahme und in den neun Folgejahren jeweils bis zu 9 v.H. der Aufwendungen als Sonderausgaben abziehbar. Hinzu kommen Erhaltungsaufwendungen am begünstigten Gebäude mit demselben Prozentsatz.
Sofern es für die Maßnahmen von der Denkmalstiftung oder aus öffentlichen Kassen Zuschüsse gibt, hat der Hauseigentümer entgegen R 6.5 Abs. 2 EStR kein Wahlrecht zwischen der Einnahmenerfassung und der Minderung der Bemessungsgrundlage. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind ausschließlich erfolgsneutral um den Zuschuss zu kürzen. Denn laut Auffassung des BFH setzt der Abzug von Aufwendungen, die „wie Sonderausgaben“ zu behandeln sind, eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraus. Daran fehlt es, wenn bereits bei Zahlung der Aufwendungen ein nicht zu versteuernder Ersatzanspruch besteht. Das im Allgemeinen bei Zuschüssen aus privaten Mitteln dem Empfänger eingeräumte Wahlrecht, den Zuschuss als Einnahme zu behandeln, ist bei Eigennutzung mangels vorliegender Einkünfte ausgeschlossen.
Praxishinweis: Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung von jährlich 9 v.H. bezieht sich lediglich auf die begünstigten Sanierungsmaßnahmen. Das kann bei einem komplett wiedererrichteten Gebäude bis zu 85 v.H. des Gesamtpreises ausmachen, wenn das Objekt beim Bauträger erworben wird. Anders als beim vermieteten Denkmal handelt es nicht um ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG.
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