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  • § 12 ErbStG - Treuhänderisch gehaltene Fonds auch ohne Ansatz des Verkehrswertes

    Um ihren Besitz möglichst steuergünstig auf die nachfolgende Generation zu übertragen, wählen viele Eltern den Umweg über geschlossene Fonds. Wird der Fondsanteil statt Geld übertragen, können hierfür die derzeit noch günstigen Bewertungsregeln für Betriebsvermögen und Immobilien sowie bei gewerblichen Beteiligungen Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG in Anspruch genommen werden. Dies gelingt aber nicht bei den in der Regel treuhänderisch gehaltenen Fonds. Denn dann wird der Zuwendungsgegenstand von der Finanzverwaltung als Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder angesehen. Dieser wird als Sachleistungsanspruch mit dem gemeinen Wert angesetzt. Somit stellt eine Schenkung kein begünstigtes Vermögen nach den §§ 13aund 19a ErbStG dar und auch die günstige Bewertung für Grund- und Betriebsvermögen gilt nicht.  

     

    Nunmehr zeigt die Verwaltung einen Weg auf, wie der steuergünstige Übergang auch bei Treuhandanteilen gelingt. Hierzu muss eine Klausel sowohl in den Treuhand- als auch in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, dass die Treuhandschaft beim Tod des Anlegers oder bei unentgeltlicher Übergabe endet und der Erbe oder der Beschenkte unmittelbar in die Gesellschafterstellung des vorherigen Treuhänders eintritt. Dann ist Zuwendungsgegenstand nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder, sondern die direkte Gesellschaftsbeteiligung.  

     

    Praxishinweis: Anleger sollten diese Ergänzung in den Verträgen zügig vornehmen, wenn ein Übertrag geplant ist. Im Rahmen der Bewertung aller Vermögensarten in Nähe des Marktpreises werden sich künftig für geschlossene Fonds deutliche Nachteile ergeben.